Nachweisverfahren (Stand 20.10.06)


Nachstehend möchten wir Ihnen einige Erläuterungen bezüglich der Durchführung und der Bedeutung des Entsorgungsnachweisverfahrens nach der Nachweisverordnung geben. 
Die Nachweisverordnung regelt, wie die unterschiedlich eingestuften Abfälle abfallrechtlich überwacht werden. Sie bedient sich hierbei der Instrumente 

Entsorgungsnachweis 

Begleitschein 

Im folgenden sollen die einzelnen Verfahrensabläufe der Nachweisverordnung dargestellt werden. Das KrW-/AbfG unterscheidet Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung. Der Grad bzw. die Intensität der Überwachung hängt davon ab, ob es sich um gefährliche Abfälle, oder nicht gefährliche Abfälle handelt.

Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung
Die Zulässigkeit der Entsorgung muß von der zuständigen Behörde des Abfallentsorgers bestätigt werden. Diese entscheidet darüber innerhalb einer 30-Tage-Frist und erstellt die Behördenbestätigung. Mit der Entsorgung kann nach der Erteilung der Behördenbestätigung begonnen werden.

Freistellung und Priviligierung
Die Pflicht zur Einholung der Bestätigung durch die zuständige Behörde des Abfallentsorgers entfällt, falls der Entsorger, wie z.B. die Ossendot Umweltschutz GmbH und die Eyller-Berg Abfallbeseitigungsgesellschaft mbh, ein Entsorgungsfachbetrieb ist. Nach erfolgter Annahmeerklärung durch den Abfallentsorger, muß der Abfallerzeuger vor Beginn der Entsorgung nach §7 NachwV der für ihn zuständigen Behörde eine Ablichtung der Nachweiserklärung übersenden.

Das Begleitscheinverfahren
Das Begleitscheinverfahren gemäß NachwV regelt die durchgeführte Entsorgung von gefährlichen Abfällen. Ein Begleitscheinsatz besteht aus sechs farblich unterschiedlichen Formularen.
Die einzelnen Durchschläge dienen der Dokumentation der an der Anlieferung beteiligten Personen. (Erzeuger, Transporteur, Deponie, Behörden)