Nachweisverfahren (Stand 20.10.06)
Entsorgungsnachweis
Begleitschein
Im folgenden sollen die einzelnen Verfahrensabläufe der Nachweisverordnung dargestellt werden. Das KrW-/AbfG unterscheidet Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung. Der Grad bzw. die Intensität der Überwachung hängt davon ab, ob es sich um gefährliche Abfälle, oder nicht gefährliche Abfälle handelt.
Nachweis über die Zulässigkeit der
vorgesehenen Entsorgung
Die Zulässigkeit der Entsorgung muß von der
zuständigen Behörde des Abfallentsorgers bestätigt werden. Diese entscheidet
darüber innerhalb einer 30-Tage-Frist und erstellt die Behördenbestätigung. Mit
der Entsorgung kann nach der Erteilung der Behördenbestätigung begonnen werden.
Freistellung und Priviligierung
Die Pflicht zur Einholung der Bestätigung durch die
zuständige Behörde des Abfallentsorgers entfällt, falls der Entsorger, wie z.B.
die Ossendot Umweltschutz GmbH und die Eyller-Berg
Abfallbeseitigungsgesellschaft mbh, ein Entsorgungsfachbetrieb ist. Nach
erfolgter Annahmeerklärung durch den Abfallentsorger, muß der Abfallerzeuger vor
Beginn der Entsorgung nach §7 NachwV der für ihn zuständigen
Behörde eine Ablichtung der Nachweiserklärung übersenden.
Das
Begleitscheinverfahren
Das Begleitscheinverfahren gemäß NachwV regelt die durchgeführte
Entsorgung von gefährlichen Abfällen. Ein Begleitscheinsatz
besteht aus sechs farblich unterschiedlichen Formularen.
Die einzelnen Durchschläge dienen der Dokumentation
der an der Anlieferung beteiligten Personen. (Erzeuger, Transporteur, Deponie,
Behörden)